Recht am eigenem Foto (KUG) PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Dienstag, 02. September 2008 um 20:38

 

 

Kunsturheberrechtsgesetz (KUG): Straftatbestand des § 33 KUG


§ 33 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

Einleitung

Durch das Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) wird das Recht am eigenen Bild einfach gesetzlich geschützt. Jeder Mensch soll frei darüber bestimmen dürfen, inwieweit sein Bildnis verbreitet wird. Verfassungsrechtlich gründen die Regelungen des KUG im allgemeinen Persönlichkeitsrecht und in dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG.


Das ursprüngliche Kunsturheberrechtsgesetz vom 9. Januar 1907 wurde bis auf die Vorschriften zum Recht am eigenen Bildnis durch die Regelung des § 141 Nr. 5 UrhG am 1. Januar 1966 aufgehoben, da das KUG größtenteils in den Normen des Urheberrechtsgesetzes aufging. Geblieben ist mit den §§ 22 – 24, 33, 37 – 38, 42- 44, 48 und 50 ein löchriges Kunsturheberrechtsgesetz. Dennoch sind die verbliebenen Vorschriften allemal wichtig, da in unserem Zeitalter der globalen und multimedialen Medienpräsenz, Bilder von Menschen in allen erdenklichen Lebenslagen binnen Minuten um den Globus wandern. Die Kernregelung des § 22 KUG bezweckt, dass es jedem Einzelnen überlassen bleiben muss, wo und wieweit sein Bildnis Dritten zugänglich gemacht wird.

1. Objektiver Tatbestand

Die Regelung des § 33 Abs. 1 KUG sanktioniert strafrechtlich einen Verstoß gegen die §§ 22, 23 KUG.

a) Verstoß gegen § 22 Abs. 1 KUG

§ 22 KUG – Recht am eigenen Bild



Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

Unter Bildnis i.S.d. § 22 KUG wird jede Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise verstanden, d.h. ein Bildnis kann auch bei nicht-fotorealistischen Abbildungen vorliegen (z.B. Zeichnungen). Auch bewegte Bilder (Filme) fallen unter den Begriff des Bildnisses. Erforderlich ist lediglich, dass der Betroffene unzweifelhaft identifizierbar ist. Ferner muss ein begründeter Anlass zu der Annahme bestehen, dass ein Dritter das Bildnis zu Kenntnis nehmen und erkennen könnte.

Ein Bildnis wird verbreitet, wenn es entweder im Original oder in Form einer Kopie an Dritte weitergeben wird. Die Form des Mediums spielt bei der Verbreitung keine Rolle, da das Gesetz keine Anforderungen an den Begriff des Bildnisses stellt und die Form offen lässt. Eine öffentliche Zurschaustellung findet statt, wenn das Bildnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Bsp.: Onlinestellen des Bildes auf einer Webpage).

Unter Einwilligung ist die vorherige Einverständniserklärung des Betroffenen zu verstehen. Sie kann nicht durch die Erklärung eines Dritten ersetzt werden, da das Recht am eigenen Bild ein höchstpersönliches Recht ist. Dies gilt auch im Arbeitsverhältnis, d.h. ein Arbeitgeber ist nicht dazu berechtigt, Fotos seiner Arbeitnehmer ohne deren Einwilligung zu Präsentationszwecken auf seiner Firmenwebpage zu veröffentlichen.

Hat der Betroffene zuvor ein Entgelt für die spätere Verbreitung oder Zuschaustellung seines Bildnisses erhalten, so wird seine Einwilligung gem. § 22 S. 2 KUG gesetzlich fingiert. Die Beweislast obliegt in diesem Fall aber dem Verwerter, d.h. ein gezahlter Betrag sollte mit entsprechendem Verwendungszweck quittiert werden. Das gezahlte Entgelt muss im Zusammenhang mit der Nutzung des Bildnisses stehen („kausaler Faden“).

Stirbt der Abgebildete, so bedarf es nach dessen Tod für eine Zeitspanne von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen gem. § 22 S. 3 KUG.

Eine wichtige Schranke erfährt die grundsätzliche Notwendigkeit einer Einwilligung durch § 23 KUG.

b) Schranke des § 23 KUG

 

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

 

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder
    sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen,
    an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder
    Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

 

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 23 KUG beschränkt das Erfordernis der Einwilligung. Die Vorschrift dient dem Informationsinteresse der Allgemeinheit und soll eine befriedigende Berichterstattung möglich machen.

zu 1.) Person der Zeitgeschichte


Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG bedarf es bei sog. Personen der Zeitgeschichte keiner Einwilligung des Betroffenen. Der Begriff der Zeitgeschichte ist weit zu fassen. Letztlich umfasst er alles, was für die breite Öffentlichkeit von Interesse sein könnte. Konkret wird zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte unterschieden. Letztere sind restriktiver zu handhaben.

Eine absolute Person der Zeitgeschichte steht aufgrund ihrer Stellung in unserem sozialen oder politischen Gefüge ständig im Mittelpunkt. Ihr Auftreten wird zumeist mit großem Interesse von der Öffentlichkeit verfolgt (Bsp.: Bundespräsident, Spitzensportler, Popstars, Schauspieler, etc.). Die Einwilligung einer absoluten Person der Zeitgeschichte zur Verbreitung oder Zuschaustellung ihres Bildnisses – unabhängig vom Zusammenhang -  ist nicht erforderlich. Dies wurde jüngst durch das Bundesverfassungsgericht[2] bestätigt („Caroline von Monaco“-Urteil). Eine letzte Grenze stellt jedoch die Privat- bzw. Intimsphäre des Abgebildeten dar (vgl. § 23 Abs. 2 KUG), die auch nicht durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG überwunden werden kann. Der Bereich der Privat- und Intimsphäre begrenzt sich dabei nicht nur auf die heimische Wohnung, sondern erfasst allgemein den gesamten persönlichen Lebensbereich des Betroffenen (z.B. Besuch eines Restaurants oder einer privaten Party). Ausnahmen sind möglich, wenn der Betroffene die Öffentlichkeit selbst sucht. Diese Ansicht geht konform mit der Rechtsprechung des EuGHMR[3], welcher die extensive Sichtweise des BVerfG eingegrenzt hat.

Von einer relativen Person der Zeitgeschichte spricht man, wenn die betroffene Person im Zusammenhang mit einem bestimmten, zeitlich und/ oder örtlich begrenzten (öffentlichen) Ereignis steht (z.B. Unglücksfall). Die Verbreitung bzw. Zurschaustellung entsprechender Bildnisse darf ohne Einwilligung des Betroffenen nur im Kontext mit dem Ereignis erfolgen.

Betreten Angehörige oder näher Bekannte in Begleitung einer absoluten Person der Zeitgeschichte das öffentliche Parkett, so werden sie zu relativen Personen der Zeitgeschichte. D.h. ihr Bildnis darf im Zusammenhang mit dem öffentlichen Ereignis ohne Einwilligung weiterverbreitet oder zugänglich gemacht werden.

zu 2.) Person als Beiwerk neben Landschaft/ sonstiger Örtlichkeit


Bei Personen, die nur als Beiwerk auf einer Landschafts- oder Ortsaufnahme erscheinen, bedarf es ebenfalls keiner Einwilligung gem. § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG. Auf der Aufnahme muss die Landschaft bzw. Örtlichkeit im Vordergrund stehen und der offensichtliche Zweck des Bildes sein.

zu 3.) Bilder von Versammlungen, Aufzügen, etc.


Sofern der Betroffene an einer öffentlichen Versammlung oder ähnlichen Veranstaltung teilgenommen hat, bedarf es gem. § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG nicht seiner Einwilligung, wenn sein Bildnis auf einem Foto von der Versammlung erscheint und verbreitet wird. Es muss sich dabei jedoch um eine Aufnahme handeln, bei der die Ansammlung von Menschen – und nicht der Betroffene – im Vordergrund steht.

zu 4.) Kunstfreiheit


§ 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG schützt die Kunstfreiheit. Künstlerische Werke, die nicht vom Abgebildeten selbst bestellt wurden, dürfen ohne Einwilligung des Abgebildeten weiterverbreitet werden. Der Kunstbegriff ist weit zu fassen. Gerade im Filmbereich können die Grenzen fließend sein.

c) Schranke des § 24 KUG – öffentliche Sicherheit und Rechtspflege


Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

Sofern es für die Rechtpflege oder öffentliche Sicherheit erforderlich ist, dürfen Behörden ohne Einwilligung des Betroffenen entsprechende Aufnahmen vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen (z.B. Aufnahmen eines Überfalls, Überwachung eines öffentlichen Platzes/ Bahnhofs, Geschwindigkeitsmessung mit Fotoblitzgerät, etc.).

2. Subjektiver Tatbestand

Der Täter muss  zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) bzgl. aller objektiven Tatbestandsmerkmale aufweisen.

3. Sonstiges

Bei dem Straftatbestand des § 33 Abs. 1 KUG handelt es sich gem. § 33 Abs. 2 KUG um ein absolutes Antragsdelikt, d.h. ein Verstoß wird nur auf Antrag des Verletzten verfolgt. Der Versuch steht nicht unter Strafe.
Aktualisiert ( Dienstag, 02. September 2008 um 21:14 )